Stand: 30. November 2025 (mit Nachtrag vom 1. Juli 2026) Autor: afu-base.de
Wichtige Information für alle Jedermann-Funker
Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2025 zwei neue Verfügungen veröffentlicht, die massive Einschränkungen für die Nutzung von PMR446 (446 MHz) und Freenet (149 MHz) bedeuten. Diese Änderungen betreffen sowohl Privatnutzer als auch professionelle Anwender und machen zahlreiche bisher geduldete oder legale Anwendungen ab sofort illegal.
📌 Update vom 1. Juli 2026: Die Bundesnetzagentur hat auf Nachfrage präzisiert, wie der Begriff „eingebaute Antenne“ auszulegen ist. Das betrifft insbesondere manuell bediente Fahrzeuggeräte mit fest verbauter Antenne. Details dazu im Nachtrag am Ende dieses Artikels.
Überblick der Änderungen
Freenet (149 MHz)
- Verfügung: 45/2025
- Veröffentlicht: Amtsblatt 12/2025 vom 25.06.2025
- Inkrafttreten: 01.10.2025
- Gültigkeit: bis 30.09.2035
PMR446 (446 MHz)
- Verfügung: 91/2025 (Teil der SRD-Sammelverordnung)
- Veröffentlicht: Amtsblatt 21/2025 vom 05.11.2025
- Inkrafttreten: ca. 19.11.2025 (bereits in Kraft!)
- Gültigkeit: Freenet-Bestimmungen gelten bis 31.12.2030
Freenet (149 MHz) – Verfügung 45/2025
Was ist neu ab 01.10.2025?
❌ Verboten:
Geräteklassen:
- Mobilfunkgeräte für Fahrzeuge (z.B. Team Elektronik, Midland-Alan)
- Stationsgeräte / Basisstationen
- Alle Geräte mit externer Stromversorgung (12V-Bordnetz, Netzteile)
- Ortsfeste Funkstellen jeder Art
Antennen:
- Externe Antennen über Koaxialkabel
- Gebäude- und Dachantennen
- Antennen auf Antennenträgern/Masten
- Alle Antennen, die nicht direkt am Gerät befestigt sind
Betriebsarten:
- Repeater / Relaisfunkstellen
- Gateways (Internetanbindung, FRN, eQSO, TeamSpeak, Zello, Mumble)
- Jegliche Reichweitenverlängerung
- Infrastrukturnetze
- Crossband-Repeater (z.B. Freenet/PMR446)
Nur noch erlaubt: Peer-to-Peer-Modus
✅ Weiterhin erlaubt:
Geräte:
- Handsprechfunkgeräte mit integriertem Akku
- Geräte, die von einer Person getragen und einhändig bedient werden können
- Fest verbaute Antennen oder Wechselantennen direkt am Gerät
Funktionen:
- VOX-Funktion (Voice Operated Exchange)
- CTCSS-Funktion (Continuous Tone-Coded Squelch System)
- Analoge und digitale Modulation
Technische Parameter:
- Max. 1 Watt ERP (bundesweit)
- Max. 0,5 Watt ERP (10 km Grenzabstand zu Belgien und Polen)
- Sendedauer: max. 180 Sekunden (Daueraussendungen verboten)
Freenet Frequenzen (unverändert):
Analog/Digital (12,5 kHz Kanalbandbreite):
Nur Digital (6,25 kHz Kanalbandbreite):
- 149,021875 MHz
- 149,028125 MHz
- 149,034375 MHz
- 149,040625 MHz
- 149,046875 MHz
- 149,053125 MHz
- 149,084375 MHz
- 149,090625 MHz
- 149,096875 MHz
- 149,103125 MHz
- 149,109375 MHz
- 149,115625 MHz
Gesamt: 18 Kanäle (6 analog/digital + 12 nur digital)
Begründung der Bundesnetzagentur:
Die BNetzA argumentiert, dass:
- Externe Antennen häufig zur Überschreitung der max. Strahlungsleistung geführt haben
- Die effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gefährdet war
- Externe Stromversorgung der „mobilen und einhändigen Nutzung“ widerspricht
- Gateways und Repeater Frequenzen dauerhaft blockieren und anderen Nutzern nicht zur Verfügung stehen
Alte Verfügung:
Die Amtsblattverfügung Vfg. 60/2019 wird mit Ablauf des 30.09.2025 aufgehoben.
PMR446 (446 MHz) – Verfügung 91/2025
⚠️ Achtung: PMR446 ebenfalls eingeschränkt!
Die neue SRD-Sammelverordnung (Verfügung 91/2025) fasst viele Allgemeinzuteilungen für Geräte geringer Reichweite zusammen und ändert dabei auch die PMR446-Bestimmungen in Anlehnung an Freenet.
❌ Neu verboten ab ca. 19.11.2025:
Geräteklassen:
- Stationsgeräte / Desktop-Funkgeräte (Basisstationsbetrieb)
- Ortsfeste Funkstellen
- Geräte mit vom Nutzer wechselbarer/lösbarer Antenne (klassischer Schraubanschluss für externe Antennen)
Betriebsarten:
- PMR446-Repeater (auch DMR/dPMR)
- Gateways mit Internetanbindung
- Crossband-Repeater (z.B. PMR/Freenet)
- Infrastrukturnetze
- Jegliche Reichweitenverlängerung
Beispiele betroffener Systeme:
- Herzberg-Relais (Taunus)
- Stadtrelais Oberursel
- Alle PMR446-DMR-Repeater
- FRN/eQSO-Gateways
⚠️ Mit Einschränkung weiterhin möglich:
- Manuell bediente Fahrzeuggeräte mit fest verbauter (auch abgesetzter, z.B. Magnetfuß-) Antenne und externer Stromversorgung, sofern sie ausschließlich als reguläres PMR446-Peer-to-Peer-Gerät betrieben werden (0,5 W ERP, kein Repeater-/Basisstationsbetrieb, keine nutzerseitig wechselbare Antenne). Siehe dazu den Nachtrag am Ende des Artikels.
✅ Weiterhin uneingeschränkt erlaubt:
Geräte:
- Handsprechfunkgeräte (Walkie-Talkies)
- Geräte mit integrierter Batterie/Akku
- Tragbare, einhändig bedienbare Funkgeräte
Technische Parameter:
- 16 analoge Kanäle (446,00625 – 446,19375 MHz)
- Digitale Kanäle (dPMR446/DMR Tier I)
- Max. 0,5 Watt ERP
- Max. 180 Sekunden Sendedauer
- CTCSS/DCS-Funktionen
Antennen:
- Fest verbaute oder direkt am Gerät angeschraubte Antennen, sofern nicht nutzerseitig wechselbar
PMR446 bleibt EU-weit harmonisiert:
Im Gegensatz zu Freenet (rein deutsche Regelung) ist PMR446 europaweit harmonisiert und kann in fast allen europäischen Ländern genutzt werden. Die deutschen Einschränkungen bezüglich Repeaterbetrieb und wechselbaren Antennen gelten aber nur in Deutschland.
Vergleichstabelle: Alt vs. Neu
| Funktion/Gerät | Freenet bis 30.09.2025 | Freenet ab 01.10.2025 | PMR446 bis 18.11.2025 | PMR446 ab 19.11.2025 |
|---|---|---|---|---|
| Handsprechfunkgeräte | ✅ Erlaubt | ✅ Erlaubt | ✅ Erlaubt | ✅ Erlaubt |
| Mobilgeräte (KFZ) | ✅ Geduldet | ❌ Verboten | ✅ Existieren | ⚠️ Bedingt möglich (fest verbaute Antenne, kein Antennenwechsel) |
| Stationsgeräte | ✅ Geduldet | ❌ Verboten | ✅ Existieren | ❌ Verboten |
| Externe Stromversorgung | ✅ Möglich | ❌ Verboten | ✅ Möglich | ⚠️ Erlaubt bei zulässiger Antennenkonfiguration |
| Externe (wechselbare) Antennen | ❌ Verboten | ❌ Verboten | ❌ Verboten | ❌ Verboten |
| Repeater/Relais | ✅ Geduldet | ❌ Verboten | ✅ Existieren | ❌ Verboten |
| Gateways (Internet) | ✅ Geduldet | ❌ Verboten | ✅ Existieren | ❌ Verboten |
| Crossband-Repeater | ✅ Geduldet | ❌ Verboten | ✅ Existieren | ❌ Verboten |
| Max. Leistung | 1 W ERP | 1 W ERP | 0,5 W ERP | 0,5 W ERP |
| Max. Sendedauer | 180 s | 180 s | 180 s | 180 s |
Welche Geräte sind betroffen?
Nicht mehr nutzbare Geräte:
- Team Elektronik TetraNode (mobil)
- Midland-Alan Mobilgeräte (z.B. CT22, CT210)
- Alle Desktop-/Basisstationen
- Selbstbau-Repeater
- Gateway-Systeme mit Raspberry Pi
PMR446:
- Desktop-Geräte verschiedener Hersteller (Basisstationsbetrieb)
- DMR/dPMR-Repeater
- Geräte mit vom Nutzer wechselbarer Antenne
Weiterhin nutzbar (mit fest verbauter, nicht wechselbarer Antenne):
- Manuell bediente PMR446-Fahrzeuggeräte wie das Team Elektronik MG-450 oder Midland-Mobilgeräte – sofern die Antenne fest verbunden und nicht austauschbar ist. Im Zweifel beim Hersteller nachfragen.
Weiterhin nutzbare Geräte (Beispiele):
- Team Elektronik TeCom-SL (Handfunkgerät)
- Midland G7/G9 (mit Freenet-Erweiterung)
- Albrecht AE 42H
PMR446:
- Motorola TLKR-Serie (z.B. T80, T92)
- Midland G7/G9/G10
- Retevis RT24/RT27
- Baofeng BF-T3/BF-888S (PMR-Version)
- Alle CE-zertifizierten PMR446-Handfunkgeräte
Rechtslage und Konsequenzen
Bestandsschutz:
Es gibt keinen generellen Bestandsschutz!
Auch Geräte, die nach alter Rechtslage legal waren, dürfen ab Inkrafttreten der neuen Verfügungen nicht mehr in der bisherigen Weise betrieben werden – es sei denn, sie erfüllen die (siehe Nachtrag) präzisierten Voraussetzungen weiterhin.
Übergangsfristen:
- Freenet: Bis 30.09.2025 galt noch die alte Verfügung 60/2019
- PMR446: Keine Übergangsfrist – Änderungen gelten seit ca. 19.11.2025
Verstöße:
Der Betrieb nicht zugelassener Geräte oder Betriebsarten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Bundesnetzagentur kann:
- Funkverkehr untersagen
- Geräte beschlagnahmen
- Bußgelder verhängen
Widersprüche:
Mehrere Funkverbände (u.a. GfKV – Gesellschaft für Katastrophen- und Vorsorgefunk) haben Widerspruch gegen die Verfügung 45/2025 (Freenet) eingelegt. Diese haben jedoch keine aufschiebende Wirkung – die Verfügungen gelten trotzdem.
Betroffene Anwendungsbereiche
Notfunk / Bürgernotfunk:
Die Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf den Notfunk:
- Keine stationären Notfunk-Netze mehr möglich
- Keine Repeater für Flächenabdeckung
- Fahrzeugfunkstellen bei PMR446 unter Einschränkungen weiterhin denkbar (siehe Nachtrag), bei Freenet nicht mehr möglich
- Sonst nur noch begrenzte Reichweite durch Handfunkgeräte
Viele Notfunk-Gruppen müssen ihre Konzepte überarbeiten oder auf andere Frequenzbereiche (z.B. CB-Funk, Amateurfunk) ausweichen.
Veranstaltungsfunk:
- Keine Basisstationen mehr möglich
- Fahrzeugfunkstellen bei PMR446 nur mit fest verbauter Antenne
- Bei Freenet keine Fahrzeugfunkstellen mehr (z.B. bei Autorennen, Umzügen)
- Sonst nur noch Handfunkgeräte für Security, Ordner, etc.
Landwirtschaft / Logistik:
- Fahrzeugfunkgeräte in Traktoren, LKWs bei PMR446 unter Einschränkungen weiterhin möglich, bei Freenet nicht mehr
- Keine Basisstationen in Lagerhallen
- Ggf. Umrüstung auf Betriebsfunk oder digitale Systeme erforderlich
Repeater-Netze:
Alle bestehenden Repeater-Systeme müssen abgeschaltet werden:
- Herzberg-Relais (Taunus)
- Stadtrelais Oberursel
- Lokale DMR-Repeater
- Crossband-Repeater PMR/Freenet
- Gateway-Systeme (FRN, eQSO, etc.)
Alternativen
CB-Funk (11m / 27 MHz):
Vorteil:
- Mobilgeräte weiterhin erlaubt
- Höhere Leistung (4 Watt AM/FM, 12 Watt SSB)
- Externe Antennen erlaubt
- Gateways auf bestimmten Kanälen erlaubt (Kanal 41 und 80)
- 40 Kanäle (80 im SSB-Bereich)
Nachteil:
- Höhere Anschaffungskosten
- Größere Antennen erforderlich
- Wetterabhängige Reichweite
Verfügung: 21/2021, gültig bis 31.12.2030
Amateurfunk:
Vorteil:
- Alle Betriebsarten erlaubt (auch Repeater, Gateways)
- Höhere Leistungen
- Viele Frequenzbereiche
- Digitale Modi (DMR, D-STAR, C4FM, etc.)
Nachteil:
- Amateurfunklizenz erforderlich (Prüfung bei BNetzA)
- Kommerzielle Nutzung verboten
- Verschlüsselung verboten
Betriebsfunk (Einzelzuteilung):
Vorteil:
- Speziell auf Bedürfnisse zugeschnitten
- Exklusive Frequenznutzung
- Höhere Leistungen möglich
Nachteil:
- Kostenpflichtige Frequenzzuteilung
- Jährliche Gebühren
- Aufwändiges Antragsverfahren
Digitale Alternativen:
- LoRa/Meshtastic: Lizenzfreie digitale Langstrecken-Datenübertragung
- DMR/dPMR mit Einzelzuteilung: Professionelle digitale Lösungen
- LTE/5G-basierte Push-to-Talk-Apps: Zello, TeamSpeak, Discord
- Satellitentelefone: Für echte Notfälle
Handlungsempfehlungen
Für Privatnutzer:
- Freenet: Nutzen Sie nur noch zugelassene Handsprechfunkgeräte
- PMR446: Prüfen Sie bei Fahrzeuggeräten, ob die Antenne fest verbaut und nicht wechselbar ist (siehe Nachtrag) – wenn nicht, Gerät aus dem Fahrzeug entfernen
- Repeater: Schalten Sie private Repeater ab
- Alternative: Prüfen Sie CB-Funk oder Amateurfunklizenz
Für Veranstalter / Profis:
- Umstellung: Prüfen Sie bei Bedarf Betriebsfunk mit Einzelzuteilung
- CB-Funk: Prüfen Sie CB-Funk für mobile Anwendungen
- Digitale Lösungen: Evaluieren Sie DMR/dPMR mit Lizenz
- Apps: Nutzen Sie übergangsweise Zello/TeamSpeak mit LTE
Für Notfunk-Gruppen:
- Konzeptüberarbeitung: Passen Sie Notfunk-Konzepte an
- CB-Funk: CB-Funk erlaubt weiterhin Gateways (Kanal 41, 80)
- Amateurfunk: Schulen Sie Mitglieder für Amateurfunklizenz
- Hybrid-Lösungen: Kombinieren Sie mehrere Systeme
Für Repeater-Betreiber:
- Abschaltung: Schalten Sie PMR/Freenet-Repeater bis spätestens 01.10.2025 (Freenet) bzw. sofort (PMR446) ab
- Umzug: Verlegen Sie Repeater auf CB-Funk oder Amateurfunk
- Information: Informieren Sie Ihre Nutzer rechtzeitig
Weiterführende Links
Offizielle Dokumente:
- Amtsblatt 12/2025 – Verfügung 45/2025 (Freenet)
- Amtsblatt 21/2025 – Verfügung 91/2025 (SRD/PMR446)
- Bundesnetzagentur – Allgemeinzuteilungen
Widersprüche und Stellungnahmen:
Alternative Informationen:
Kontakt und Feedback
Bundesnetzagentur:
Adresse: Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4 53113 Bonn
Hotline: Tel.: 030 22480-500
Online: http://www.bundesnetzagentur.de
Widerspruch einlegen:
Wenn Sie mit den neuen Regelungen nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Beachten Sie jedoch, dass Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben – die Verfügungen gelten trotzdem.
Musterwidersprüche finden Sie z.B. bei:
- Deutschland-funkt.de
- GfKV.org
- Verschiedenen Funkforen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich mein PMR446-Mobilgerät noch im Auto nutzen?
Kommt auf die Antenne an. Nach einer Klarstellung der Bundesnetzagentur (Stand Juli 2026, siehe Nachtrag) kann ein manuell bedientes Fahrzeuggerät mit fest verbauter, nicht wechselbarer Antenne weiterhin unter die Allgemeinzuteilung fallen – auch mit 12V-Versorgung. Hat das Gerät dagegen eine vom Nutzer austauschbare Antenne (klassischer Schraubanschluss für externe Antennen), ist der Betrieb weiterhin nicht zulässig. Im Zweifel beim Hersteller nachfragen, ob die verbaute Antenne als fest/nicht lösbar gilt.
Kann ich meinen Freenet-Repeater weiterbetreiben?
Nein. Ab 01.10.2025 ist jeglicher Repeaterbetrieb auf Freenet verboten. PMR446-Repeater sind seit ca. 19.11.2025 ebenfalls verboten.
Gilt die Regelung auch für alte Geräte?
Ja, grundsätzlich. Es gibt keinen pauschalen Bestandsschutz. Auch legal erworbene Geräte dürfen nicht mehr wie bisher betrieben werden, wenn sie den neuen Anforderungen nicht entsprechen. Bei PMR446-Fahrzeuggeräten mit fest verbauter Antenne kann der Weiterbetrieb aber je nach Konfiguration weiterhin zulässig sein (siehe Nachtrag).
Darf ich eine bessere Antenne an mein PMR-Handfunkgerät anschließen?
Nein. Vom Nutzer wechselbare oder austauschbare Antennen sind bei PMR446 nicht zulässig und bleiben es auch. Bei Freenet sind externe Antennen ab 01.10.2025 ebenfalls explizit verboten.
Kann ich FRN/eQSO weiter nutzen?
Nein. Gateway-Betrieb mit Internetanbindung ist sowohl bei Freenet (ab 01.10.2025) als auch bei PMR446 (ab ca. 19.11.2025) verboten.
Was passiert, wenn ich dagegen verstoße?
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Bundesnetzagentur kann Funkverkehr untersagen, Geräte beschlagnahmen und Bußgelder verhängen.
Welche Alternativen habe ich?
CB-Funk erlaubt weiterhin Mobilgeräte, externe Antennen und auf bestimmten Kanälen auch Gateways. Alternativ: Amateurfunklizenz erwerben oder Betriebsfunk beantragen.
Warum macht die Bundesnetzagentur das?
Die BNetzA argumentiert mit effizienter Frequenznutzung, Vermeidung von Störungen und Überschreitung der max. Sendeleistung durch wechselbare/externe Antennen.
Kann ich noch rechtmäßig PMR-/Freenet-Funk für Notfälle nutzen?
Ja, mit zugelassenen Handsprechfunkgeräten im Peer-to-Peer-Modus, bei PMR446 unter Umständen auch mit fest verbauten Fahrzeuggeräten. Repeater-Netze und Basisstationen sind nicht mehr möglich.
Zeitplan
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 30.10.2024 | Konsultation Vfg. 45/2025 (Freenet) |
| 25.06.2025 | Veröffentlichung Vfg. 45/2025 im Amtsblatt 12/2025 |
| 04.07.2025 | Widersprüche gegen Vfg. 45/2025 (z.B. GfKV) |
| 01.10.2025 | Inkrafttreten Vfg. 45/2025 – Freenet-Einschränkungen |
| 05.11.2025 | Veröffentlichung Vfg. 91/2025 im Amtsblatt 21/2025 |
| ca. 19.11.2025 | Inkrafttreten Vfg. 91/2025 – PMR446-Einschränkungen |
| Juli 2026 | Klarstellung der Bundesnetzagentur zu „eingebauter Antenne“ bei PMR446-Fahrzeuggeräten (siehe Nachtrag) |
| 30.09.2035 | Ende der Gültigkeit Vfg. 45/2025 (Freenet) |
| 31.12.2030 | Ende der Gültigkeit PMR446-Zuteilung |
Fazit
Die neuen Verfügungen 45/2025 (Freenet) und 91/2025 (PMR446) bedeuten weiterhin eine erhebliche Einschränkung von Freenet und PMR446 in Deutschland, insbesondere beim Repeater- und Gatewaybetrieb sowie bei Freenet-Fahrzeuggeräten. Beide Dienste werden auf die Nutzung als „Walkie-Talkies“ für Kurzdistanz-Kommunikation reduziert.
Eine wichtige Ausnahme gilt nach der Klarstellung der Bundesnetzagentur (siehe Nachtrag) für PMR446-Fahrzeuggeräte mit fest verbauter, nicht wechselbarer Antenne – diese sind trotz Mobilgeräte-Bauform weiterhin nutzbar, solange sie regelkonform betrieben werden.
Besonders Notfunk-Gruppen, Veranstalter und professionelle Nutzer sollten ihre Ausrüstung im Einzelfall gegen die aktuelle Auslegung prüfen und bei Bedarf auf Alternativen wie CB-Funk, Betriebsfunk oder Amateurfunk umsteigen.
Die massiven Proteste und Widersprüche aus der Funk-Community konnten die Veröffentlichung der Verfügungen nicht verhindern. Es bleibt abzuwarten, ob die Widerspruchsverfahren zu weiteren Änderungen führen.
Wichtig: Informieren Sie sich rechtzeitig über Alternativen und passen Sie Ihre Funksysteme an die aktuelle Rechtslage an!
Nachtrag: Auslegung zu PMR446-Fahrzeuggeräten (Stand: 1. Juli 2026)
Nach Veröffentlichung dieses Artikels gab es in der Funk-Community wiederholt Diskussionen darüber, ob der Begriff „eingebaute Antenne“ in Vfg. 91/2025 auch abgesetzte, aber fest verbundene Antennen (z.B. Magnetfußantennen mit fest verschweißtem Kabel) umfasst, und ob manuell bediente Fahrzeuggeräte grundsätzlich von der Allgemeinzuteilung ausgeschlossen sind.
Auf eine konkrete Anfrage hierzu hat die Bundesnetzagentur im Juni 2026 wie folgt Stellung genommen:
- Zum Begriff „eingebaute Antenne“: Eine Antenne muss sich nicht vollständig innerhalb des Gerätegehäuses befinden, um als „eingebaut“ zu gelten. Maßgeblich ist, dass sie fest mit dem Gerät verbunden bzw. verbaut ist und vom Nutzer nicht ohne Weiteres gelöst oder ausgetauscht werden kann. Das Gerät darf nur mit dieser fest zugeordneten Antennenkonfiguration betrieben werden.
- Zur Formulierung „tragbare, von einer Person mitgeführte oder manuell bediente Geräte“: Diese ist tatsächlich als Oder-Aufzählung zu verstehen. Ein Gerät muss also nicht zwingend tragbar sein – es reicht, wenn es manuell bedient wird. Damit können auch in einem Fahrzeug installierte, manuell bediente PMR446-Gerätesysteme von der Allgemeinzuteilung erfasst sein.
Was das praktisch bedeutet:
Ein manuell bedientes PMR446-Fahrzeuggerät mit einer fest verbauten, nicht vom Nutzer wechselbaren Antenne (auch wenn diese außerhalb des Gehäuses sitzt, etwa als Magnetfuß-Antenne mit werkseitig fest verbundenem Kabel) kann unter die Allgemeinzuteilung fallen, sofern:
- die maximale Sendeleistung von 0,5 W ERP eingehalten wird,
- kein Betrieb als Basisstation oder Repeater erfolgt,
- ausschließlich in der vom Hersteller vorgesehenen, zulässigen Konfiguration gesendet wird.
Damit ist der oben in diesem Artikel pauschal formulierte Ausschluss von „Mobilfunkgeräten für Fahrzeuge“ bei PMR446 in dieser Absolutheit nicht mehr zutreffend. Entscheidend ist nicht die Bauform „Mobilgerät“ an sich, sondern ob die Antenne fest verbaut oder nutzerseitig wechselbar ist.
Wichtige Einschränkungen dieser Auskunft:
- Es handelt sich um eine Einzelfall-Auslegung der Bundesnetzagentur auf eine konkrete Anfrage, nicht um eine offizielle Neufassung oder Änderung der Vfg. 91/2025 selbst.
- Geräte mit einer klassischen, vom Nutzer anschließbaren oder austauschbaren Antenne (z.B. Standard-Antennenanschluss, an den beliebige Antennen angeschraubt werden können) fallen weiterhin nicht unter diese Ausnahme.
- Die Bundesnetzagentur weist selbst darauf hin, dass andere EU-Mitgliedstaaten die Situation ggf. abweichend bewerten – vor einer Nutzung im Ausland sollten die dortigen nationalen Regelungen geprüft werden.
- Diese Auslegung betrifft ausdrücklich nur PMR446. Für Freenet (149 MHz) bleibt es bei den in diesem Artikel beschriebenen strengeren Vorgaben (Vfg. 45/2025): Dort sind ausschließlich Handsprechfunkgeräte mit integriertem Akku und direkt am Gerät befestigter Antenne zulässig.
Praktische Empfehlung: Wer ein PMR446-Fahrzeuggerät (z.B. Midland GB1 oder vergleichbare Geräte mit Magnetfußantenne) betreibt oder betreiben möchte, sollte prüfen bzw. beim Hersteller erfragen, ob die mitgelieferte Antenne als fest verbaut/nicht wechselbar gilt, und das Gerät ausschließlich in dieser Konfiguration nutzen. Eine schriftliche Bestätigung des Herstellers zur Antennenkonfiguration kann im Zweifelsfall hilfreich sein.
Letzte Aktualisierung: 1. Juli 2026 Quelle: Bundesnetzagentur, Amtsblätter 12/2025 und 21/2025, sowie ergänzende Auskunft der Bundesnetzagentur vom Juni 2026
Hinweis: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und unter Auswertung der offiziellen Amtsblätter der Bundesnetzagentur sowie ergänzender Auskünfte erstellt. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die Bundesnetzagentur. Alle Angaben ohne Gewähr.

Darf ich einen Transceiver z.B. Icom 705 nur zum Empfang nutzen, wenn ich keine Amateurfunklizenz besitze ?
Hi German,
besitzen darfst du, aber du darfst nicht senden ! – Das kann dann ggf. teuer werden.
Gerne verweise ich dazu auf meine Hilfeseite (rechts auf das Fragezeichen klicken) und dort den ersten Punkt „Ist der Betrieb eines Afu Funkgerätes nur zum mithören ohne Lizenz erlaubt?“
PMR446, FreeNet und CB-Funk waren nie Funkdienste, sondern Funkanwendungen (im Gegensatz zum Amateurfunkdienst). Das macht praktisch natürlich keinen Unterschied. Die neuen Bestimmungen halte ich aus Sicht der Krisenvorsorge für falsch und hatte daher auch eine entsprechende Stellungnahme abgegeben, ohne Erfolg, wie man sieht…